Vereinssatzung

SG „Blau-Gelb“ Görsbach e.V.

 

Nr. 410047 im Vereinsregister
Nr. 240022 beim LSB Thüringen

§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr und Zweck

  1. Der am 16.06.1990 in Görsbach gegründete Sportverein führt den Namen Sportgemeinschaft (SG) Blau-Gelb Görsbach e.V. Er ist Mitglied des Kreissportbundes Nordhausen e.V. , im Landessportbund Thüringen e.V. und der zuständigen Fachverbände. Der Verein SG Blau–Gelb hat seinen Sitz in Görsbach. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen unter der Nr. 470047 und LSB-Nr. 240022 eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Er ist bestrebt, seinen Mitgliedern in den verschiedensten Sportarten z.Bsp. Fussball, Tischtennis, Schach, Wandern, Gymnastik, Vorschulsport und Volleyball eine abwechslungsreiche Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung für die Organtätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des §3 Nr. 26 a EStG erhalten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen, Wettkämpfe, Veranstaltungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der geschäftsführende Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  3. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports und des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag der Abteilungen und durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Es setzt jedoch voraus, dass der zu Ehrende mindestsens 50 Jahre alt ist und auf eine 25-jährige Vereinszugehörigkeit (Vorgänger der SG „Blau-Gelb“ werden anerkannt) verweisen kann.
  4. Stimmberechtigte Ehrenvorstandsmitglieder können gewählt werden.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Eine Rückerstattung der Beiträge ist nicht möglich.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) Wegen unehrenhafter Handlungen.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe unterrichtet.

§4 Beiträge und Spenden

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Fälligkeit der Beiträge wird vom Vorstand festgelegt.
  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sollen außerdem durch Spenden, Zuwendungen und öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden.

§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder mit vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 10. bis 27. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an gewählt werden.

§6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins ausgesprochen werden. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2 Abs. 2), gegen einen Ausschluss (§3 Absatz 3) sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet  – beim Vorsitzenden einzureichen. Über dem Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand endgültig.

§8 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

  • als Gesamtvorstand
  • als geschäftsführender Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    2. Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
      a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
      b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben
    4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Aushang in den Schaukästen des Vereins. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen.
    5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:
      a) Entgegennahme der Berichte
      b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
      c) Entlastung des Gesamtvorstandes
      d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
      e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
    7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereines sind grundsätzlich nicht dringlich.
    9. Auf Antrag eines Mitgliedes kann auch offen bzw. im Block abgestimmt werden.
    10. Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

a) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen in begründeten Fällen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
b) Der Vorstand beschließt in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung. So soll sichergestellt sein, dass nur Mitglieder des Vereins daran teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B.: mittels Zuteilung ihres individuellen Logins).
c) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, welcher hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage der Sportgemeinschaft für alle Mitglieder verbindlich.
d) Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
– alle Mitglieder über die Aushänge in den Schaukästen in Textform beteiligt wurden,
– bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens 10% der Mitglieder insgesamt ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
– der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
e) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten entsprechend auch für Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstands und des geschäftsführenden Vorstands.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
    – dem 1. Vorsitzenden
    – dem 2. Vorsitzenden
    – dem Schatzmeister
    b) als Gesamtvorstand bestehend aus:
    – dem geschäftsführenden Vorstand a)
    – dem Ressortleiter für Technik und Material
    – dem Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit, Schriftführung und  Verwaltungsfragen
    – dem Ressortleiter für IT
    -und den Vertretern der Abteilungen sowie Sportgruppen
  2. Vorstand im Sinne des §26 GBG sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  3. Der Ressortleiter Sportjugend wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. (Vgl. §5 Ziffer 2) und nimmt an den Vorstandsberatungen teil. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungen bzw. Sportgruppen gewählt bzw. bestimmt. Die Abteilungen entscheiden eigenständig über den Zeitpunkt der Wahlen der Abteilungsleiter und Stellvertreter.
  5. Die Ressortleiter werden durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt
  6. Der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende berufen und leiten die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  7. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
  8. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgabe zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedarf. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  9. Die Aufgaben der Mitglieder  des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung  der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
  10. Der geschäftsführende Vorstand und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§11 Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand einberufen.

§12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen und Sportgruppen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.
    Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§14 Wahlperiode

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Abteilungsleiter können in begründeten Fällen auch in kürzeren Abständen neu gewählt werden.

Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§15 Kassenprüfung

Die 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand  vorzulegende Jahresrechnung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen.  Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie des Vorstandes. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein.

§16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann  der Verein eine Finanzordnung, Geschäftsordnung, Jugendordnung und Ehrungssatzung geben. Die Ordnung wird vom Gesamtvorstand beschlossen.

§17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    b) Von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die Gemeinde Görsbach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§18 Gleichstellungsbestimmung

Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und der männlichen Form.

 

Diese vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und beschlossen am 11.06.2022.

 

Jugendordnung

Jugendordnung vom 11.09.2021